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Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung für das Kreishallenbad Schrobenhausen

Die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen erlassen folgende Haus- und Badeordnung für das Kreishallenbad Schrobenhausen

1. Allgemeines

Die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen betreiben und unterhalten das Kreishallenbad als öffentliche Einrichtung, dessen Benutzung der Erholung und Gesundheit sowie der Körperpflege und körperlichen Ertüchtigung dient. Unser Ziel ist es, Ihnen den Aufenthalt bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns durch Beachtung folgender Punkte unterstützen:

 2. Inhaltsverzeichnis zur Haus- und Badeordnung

 §1 Zweck der Haus- und Badeordnung

 §2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

 §3 Öffnungszeiten, Zutritt und Eintrittspreise

 §4 Bestimmungen für den Badebetrieb im Kreishallenbad, allgemeine Verhaltensregeln

 §5 Haftung bei Schadensfällen

 §6 Streitbeilegung

 §7 Videoüberwachung

 §8 Inkrafttreten

§1

Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung gilt für das Kreishallenbad Schrobenhausen (im Folgenden: Kreishallenbad) der Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen und dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den gesamten Bereichen des Kreishallenbades.

§2

Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Die Regelungen der Haus- und Badeordnung des Kreishallenbades sind für alle Besucher verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  3. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist neben dem einzelnen Besucher der Vereins- oder Übungsleiter oder die beauftragte Aufsichtsperson für die Beachtung der Regelungen der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich. Bei Schwimmstunden von Schulklassen hat die begleitende Aufsichtsperson die gleiche Verpflichtung.
  4. Das Personal oder weitere Beauftragte des Kreishallenbades üben das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals oder der weiteren Beauftragten ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend vom Besuch des Kreishallenbades durch das Aufsichtspersonal ausgeschlossen werden. Die gezahlten Gebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet. Dem Besucher des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badebetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus können bei wiederholten oder schweren Verstößen längerfristige oder dauerhafte Hausverbote durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte, ausgesprochen werden.
  5. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Kreishallenbades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung der Landkreis­betriebe Neuburg-Schrobenhausen, vertreten durch die Werksleitung, erlaubt.

 

§3

Öffnungszeiten, Eintrittspreise

  1. Die Öffnungszeiten, der Einlassschluss und die gültigen Preislisten werden durch einen Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse sowie über die Homepage des Kreishallenbades unter www.kreishallenbad.de einsehbar. Sie sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
  2. Die Badezone/die Sauna ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
  3. Bei Einschränkungen der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades während des laufenden Betriebs, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
  4. Das Kreishallenbad dient auch Vereinen, Schulen und geschlossenen Gruppen für zweckbestimmten Unterrichts-, Übungs- und Wettkampfbetrieb. Die Benutzung ist nur nach vorheriger Anmeldung und nur zu den von den Landkreisbetrieben festgelegten Zeiten und Bedingungen möglich, da hierdurch Benutzungs­beschränkungen für die übrigen Badegäste eintreten können. Ein Anspruch auf Überlassung zu bestimmten Zeiten besteht nicht.
  5. Die an der Kasse oder am Kassenautomaten erhaltene Zutrittsberechtigung bzw. die beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Einzelkarte ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Diese öffnet ebenfalls die Ausfahrt-Schranke auf dem Parkplatz.
  6. Die erhaltene Einzelkarte gilt am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades. Ohne Abgabe und Entwertung der Einzelkarte kann das Bad nicht verlassen werden.
  7. Die Einlasskarten zur Zugangsberechtigung werden nur bis eine Stunde vor Betriebs­schluss ausgegeben.
  8. Das Wechselgeld ist sofort vom Badegast zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  9. Gelöste Einlasskarten (Einzeleintrittskarte sowie mehrfach verwendbare 12-er Karte) werden nicht zurückgenommen und der Eintrittspreis nicht zurückgezahlt. Für verlorene Einzeleintrittskarten sowie mehrfach verwendbare 12-er Karten wird kein Ersatz ge­leistet.
  10. Auf Verlangen des Aufsichtspersonals kann die als Nachweis für die Entrichtung des Entgeltes ausgehändigte Einzelkarte auf Vorhandensein und Gültigkeit beim Badegast kontrolliert werden.

 

§4

Zutritt

  1. Der Besuch des Kreishallenbades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
  2. Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereichs ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
  3. Der Badegast muss Eintrittskarte und Zutrittsberechtigung sowie folgende vom Badebetreiber überlassene Gegenstände
  • Garderobenschrankschlüsselso verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper (z. B. am Hand-, oder Fußgelenkt) zu tragen, bei Wegen im Kreishallenbad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
  1. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson gestattet. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlage, Wasserrutsche) sind möglich.
  2. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Kreishallenbades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  3. Kinder, die noch eine Windel benötigen, haben eine geeignete Schwimmwindel zu tragen.
  4. Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
  • die unter Einfluss berauschender Mittel (z. B. Drogen, Alkohol) stehen,
  • die Tiere mit sich führen,
  • die offene Wunden haben oder an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten bzw. Krankheitserregern i. S. d. Infektionsschutzgesetzes und der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden,
  • die das Kreishallenbad zu gewerblichen oder sonstigen badeunüblichen Zwecken nutzen wollen. Ausnahmen sind nur über die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen möglich.

 

§5

Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Auf­rechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  2. Die Einrichtungen des gesamten Kreishallenbades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach tatsächlichen Aufwand festgelegt wird.
  3. Bitte melden Sie grob verunreinigte oder beschädigte Räume oder Einrichtungen dem Personal.
  4. In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung!
  5. Barfußbereiche, wie z. B. Duschen oder Sauna, dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten oder mit Kinderwägen befahren werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder dessen Begleitperson zu reinigen.
  6. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, zu singen, zu musizieren sowie Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, sofern es dadurch zu Belästigungen anderer Badegäste kommt.
  7. Das Fotografieren und Filmen (auch Unterwasser) fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist im gesamten Bereich des Kreis­hallenbades und in der Saunaanlage verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.) dürfen nicht benutzt werden. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Landkreisbetriebe Neuburg -Schrobenhausen.
  8. Aus hygienischen Gründen muss vor dem Baden eine Körperreinigung erfolgen.
  9. Maniküre, Pediküre, das Rasieren, Haarefärben oder- schneiden, Nägelschneiden und ähnliches sind verboten.
  10. Die Verwendung von Seife und anderen Waschprodukten außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
  11. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art z. B. Sonnencreme, Salben etc. ist vor Benutzung der Becken untersagt.
  12. Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Benutzung von Sprunganalagen und Wasserrutschen verlangt besondere Umsicht und Rücksichtnahme gegenüber anderen Badegästen. Die Benutzung von Sprunganalagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Der Badegast hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. Besondere Nutzungshinweise und Lautsprecherdurchsagen sind zu beachten, auch wenn die Anlage durch das Aufsichtspersonal zur Nutzung freigegeben ist.
  13. In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. 25 m Schwimmbecken, Kinder-Erlebnis-Welt, Sauna oder Bistro gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen und Hinweisschilder.
  14. Bei bevorstehenden Gefahren für Leben, Körper und Gesundheit durch Wettereinflüsse, insbesondere bei Gewitter, haben alle Saunagäste den Saunaaußenbereich sofort zu verlassen. Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten. Die Laut­sprecherdurchsagen sind unbedingt zu beachten.
  15. Im Schwimmerbecken ist die Benutzung von Sport- und Spielgeräten verboten.
  • Im Schwimmerbecken ist die Benutzung von Augenschwimmbrillen erlaubt.
  • Im Schwimmerbecken erfolgt die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) auf eigene Gefahr.
  • Im Nichtschwimmerbecken ist die Benutzung von z. B. Schwimmflügel, Schwimmgürtel, Schwimmreifen, Schwimmbretter, Schwimmnudeln, Pull-Buoy, Pull-Kick, Taucherbrillen, Softwasserbälle etc. erlaubt.
  • Im Nichtschwimmerbecken ist die Benutzung von Schwimmflossen, Schnorchelgeräten sowie Tauchautomaten verboten.

 

  1. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen.
  2. Zerbrechliche Behälter (z. B. aus Glas oder Porzellan) sind im gesamten Badebereich verboten.
  3. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr der mitgebrachten Speisen und Getränke ist nur im Eingangs- und Umkleidebereich möglich. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
  4. Der Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen.
  5. Das Rauchen oder die Benutzung elektrischer Zigaretten im Kreishallenbad ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das Gesundheitsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung hin.
  6. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
  7. Liegengebliebene Kleidungsstücke und Gegenstände werden vom Personal des Kreishallenbades in Verwahrung genommen und als Fundsachen behandelt.
  8. Garderobenschränke stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Verschlossene Garderobenschränke werden nach Betriebsschluss vom Personal geöffnet, der Inhalt wird ebenfalls in Verwahrung genommen und als Fundsache behandelt.
  9. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
  10. Das Reservieren von Liegen und Stühlen mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen ist zu unter­lassen.
  11. Im gesamten Badebereich des Kreishallenbades muss übliche Badekleidung (ohne Unterwäsche) getragen werden. Das gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden.
  12. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur ohne Taschen gestattet.
  13. Im Schwimmhallenbereich sind knöchellange Badehosen, Neoprenanzüge oder mehrere Badeshorts übereinander angezogen sowie Unterwäsche nicht zulässig.
  14. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht getragen werden.
  15. Die Badebekleidung darf in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
  16. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Hand­lungen und Darstellungen sind verboten.
  17. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken sind untersagt.
  18. Das Springen von den Startblöcken im Kreishallenbad geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Das Unterschwimmen der Startblöcke und des Sprungbereichs ist bei Betrieb der Sprunganlage/Startblöcke unzulässig. Den Absprungbereich darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach Freigabe der Startblöcke verboten. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
  19. Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich nach dem Rutschen sofort verlassen werden.
  20. Die zusätzlichen Benutzungshinweise im Kreishallenbad, insbesondere im Sauna­bereich, sind unbedingt zu beachten.
  21. Lüftungsschächte an den Fensterfassaden sowie sämtliche Türen (insbesondere Not­ausgänge) dürfen nicht mit Liegen, Taschen, Handtüchern oder anderen Gegenständen belegt bzw. zugestellt werden.
  22. Bäume, Zäune und Brüstungen zu erklettern ist verboten.
  23. Lederbälle- und ähnlich harte Bälle sind in allen Beckenbereichen verboten.
  24. Das Ausspucken auf den Boden oder in das Beckenwasser ist nicht gestattet.
  25. Das Mitführen von Messern (Springmessern), Schlagringen, Schlagstöcken oder der­gleichen (insbes. Waffen i.S.d. Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung) ist auf dem gesamten Gelände des Kreishallenbades verboten.

 

§6

Haftung

  1. Die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber haften grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste und sonstigen Besucher. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenfalls haften die Landkreis­betriebe Neuburg-Schrobenhausen nicht für Schäden, die der Badegast oder sonstige Besucher aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht der Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Kreishallenbads abgestellten Fahrzeuge.
  3. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten der Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für die Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen (insbesondere Wertsachen, Bargeld und Bekleidung) durch Dritte oder für den Verlust der eingebrachten Sachen (insbesondere Wertsachen, Bargeld und Bekleidung) haften die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen.
  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten der Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen als Betreiber in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegasts, bei Benutzung eines Garderobenschranks diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die/den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

 

§7

Streitbeilegung

Die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§8

Videoüberwachung

Das Kreishallenbad wird aus sicherheitstechnischen Gründen in den gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereichen aus Gründen der Sicherheit mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere des § 4 BDSG werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

§9

Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 15.09.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Badeordnung vom 15.09.2018 außer Kraft.

 

Landkreisbetriebe

Neuburg-Schrobenhausen, den 13.09.2021

gez.

 

Mathilde Hagl

Werkleiterin